Kundeninformation zum neuen Mess- und Eichgesetz

Zum 1. Januar 2015 ist das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Kraft getreten. Dieses beinhaltet u.a. eine Anzeigepflicht vom neuen oder erneuerten Messgeräten beim zuständigen Eichamt spätestens 6 Wochen nach Inbetriebnahme. Weiterhin kann das Verwenden von Messwerten ungeeichter Messgeräte als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden.

Gerne unterbreiten wir Ihnen unser unverbindliches Angebot zum Austausch von ungeeichten Messgeräten.

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